Die Regierung des Kantons St.Gallen hat das kantonale Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele und die zugehörige Verordnung auf den 1.November 2020 in Vollzug gesetzt. Ab diesem Datum unterstehen Tombola- und Lottoveranstaltungen nicht mehr der Bewilligungspflicht, sofern sie von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden. Tombola-und Lotterieveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50000 unterstehen der Bewilligungspflicht durch den Kanton.
St.Galler Regieriung:
"An einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung können nur Sachpreise gewonnen werden, Daher braucht ein Verein oder eine gemeinnützige Stiftung für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung in der Regel keine Bewilligung. Bei den übrigen Kleinlotterien (sowie bei der Sportwette und beim Pokerturnier) sind Geldpreise zulässig, weshalb diese Kleinspiele immer bewilligungspflichtig sind. Ebenfalls immer bewilligungspflichtig sind Tombolas und Lottoveranstaltungen, bei denen die Plansumme (Summe aller möglichen Einsätze) Fr. 50'000.– übersteigt."