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Flawil
27.02.2025

Volksmotion «Platanenallee am Marktplatz»: Gemeinderat stellt Unzulässigkeit fest

Der Gemeinde Flawil wurde am 11. November 2024 die Volksmotion «Platanenallee am Marktplatz» übergeben. Der Gemeinderat beschäftigte sich seither mit der Frage der Zulässigkeit der Volksmotion. Mittels Feststellungsverfügung vom 26. Februar 2025 wurde der SVP Flawil eröffnet, dass der Gemeinderat die Volksmotion als unzulässig erachtet, da das Begehren nicht in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.

Vertreter der SVP Flawil haben am 11. November 2024 dem Gemeinderat eine Volksmotion «Platanenallee am Marktplatz» eingereicht. Die Volksmotion fordert, dass die Platanen(Allee) am Marktplatz als schützenswerte Bäume definiert werden sollen.

Aufgrund der Bürgerschaftsbeschlüsse und des aktuellen Bearbeitungsstandes des Projekts beschloss der Gemeinderat, die Frage der Zulässigkeit des Initiativbegehrens durch die Advokatur Staub AG, St.Gallen, prüfen zu lassen. 

Volksmotion 

Die Gemeindeordnung der Gemeinde Flawil definiert die Volksmotion wie folgt: «Mit einer Volksmotion können 150 Stimmberechtigte schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt». Die Volksmotion «Platanenallee am Marktplatz» wurde von 160 stimmberechtigten Flawilerinnen und Flawiler gültig unterzeichnet. 

Keine Zuständigkeit der Bürgerschaft

Im Rechtsgutachten der Advokatur Staub vom 20. November 2024 ist festgehalten, dass die Volksmotion rechtlich unzulässig sei. Die Zuständigkeit für den Vollzug der zweckgebundenen Kreditvorlage aus der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 und insbesondere die Zuständigkeit für die allfällige Unterschutzstellung der fraglichen Platanen lägen aufgrund der kantonal-rechtlichen Kompetenzordnung ausschliesslich und unübertragbar beim Gemeinderat Flawil. Es sei nicht zulässig, dem Gemeinderat mittels Volksmotion diesbezügliche Weisungen oder Aufträge seitens der Bürgerschaft zu erteilen.

Rechtliches Gehör und Feststellungsverfügung

Der Gemeinderat gewährte den Urhebern der Volksmotion mit Schreiben vom 16. Januar 2025 das rechtliche Gehör. Dieses wurde den Initianten mit einem Antwortschreiben vom 31. Januar 2025 wahrgenommen. Nach Prüfung der Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs und aller relevanten Information stellte der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 18. Februar 2025 die Unzulässigkeit des Motionsbegehrens fest. Der Entscheid des Gemeinderates wurde der SVP Flawil am 21. Februar 2025 eröffnet. Gegen diesen Entscheid kann innert 14 Tagen Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen erhoben werden. 

Publikation der Feststellungsverfügung
Aufgrund der Anzahl der Unterzeichnenden der Volksmotion und des öffentlichen Interesses ist die Feststellungsverfügung des Gemeinderates vom 21. Februar 2025 auf der kantonalen Publikationsplattform sowie ergänzend auf der Website der Gemeinde unter www.flawil.ch.

Rekurs gegen Feststellungsverfügung «Marktplatz-Initiative» eingereicht
Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen hat die Gemeinde Flawil mit Schreiben vom 18. Februar 2025 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen die Feststellungsverfügung vom 10. Januar 2025 betreffend Unzulässigerklärung des Initiativbegehrens «Urnenabstimmung über das 10-Mio.-Marktplatz-Projekt Flawil» («Marktplatz-Initiative») Rekurs erhoben wurde. Der Rekurs wird nun durch das Departement des Innern geprüft. Gleichzeitig wurde die Gemeinde Flawil zur Stellungnahme eingeladen.

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